Kosten

Hier erhalten Sie Informationen zu Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten, sowie zur Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung.

Die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit berechnen sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Daneben gibt es auch Fälle, in denen wir eine von dem RVG losgelöste Honorarvereinbarung vorschlagen werden. Eine solche kann ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar vorsehen.

Bei Abrechnung nach dem RVG richten sich die Anwaltskosten grundsätzlich nach dem Streit- oder Gegenstandswert der Angelegenheit. Bei einem Streitwert von 1.000,00 € fallen nach dem RVG beispielsweise außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 147,56 € an.

Wie bei allen anderen Kosten einer Rechtsberatung ist auch die Höhe der Erstberatungsgebühr im RVG reguliert. Verbraucher müssen allenfalls mit einer maximalen Gebühr von 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % rechnen (§ 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG).

Falls Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, ist es ratsam, vor der Erstberatung genau zu prüfen, ob jene von der Versicherung gedeckt ist.
Oftmals werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen zahlreiche Rechtsgebiete aufgelistet, bei denen die Versicherung die Kostenübernahme einer Erstberatungsgebühr nicht übernimmt.

In einzelnen Fällen kann sich die Gebühr erhöhen, beispielsweise, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich und schwierig oder mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist.

Auch die Berechnung der Gerichtskosten ist vom Streitwert abhängig und findet ihre gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz (GKG).

Derjenige, der den Prozess verliert, trägt auch die Gerichtskosten.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten eines Rechtsstreites für Sie übernehmen soll, stellen wir in Ihrem Auftrag zunächst eine Deckungsanfrage bei dieser.

Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man „den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten“. Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Versicherung erfasst.

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte.

Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen.

Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, wobei der Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden kann, vgl. § 117 Abs. 1 ZPO.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

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