Gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie werden viele Arbeitsplätze durch die Möglichkeit von Kurzarbeit geschützt. Dabei arbeiten die Arbeitnehmer weniger oder, wie in Fällen von „Kurzarbeit Null“, eben gar nicht. Einige Arbeitgeber fragen sich deshalb nun, wie sich das auf den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer auswirkt.
Mit dieser Problematik musste sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auseinandersetzen.
Die Arbeitnehmerin des zu beurteilenden Falls ist seit 2011 bei einem Betrieb der Systemgastronomie als Verkaufshilfe mit Backtätigkeit angestellt, wo sie in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit arbeitet. Laut Arbeitsvertrag stehen ihr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.
Seit Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 galt für sie zwischen April und Dezember wiederholt „Kurzarbeit Null“, wobei diese in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend bestand. Die Arbeitgeberin gewährte ihr daraufhin aufgrund der „Kurzarbeit Null“ auf das Jahr gerechnet 11,5 Tage Urlaub, wogegen die Arbeitnehmerin mit der Begründung Klage erhob, dass die konjunkturbedingte Kurzarbeit im Interesse des Arbeitgebers erfolge und nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers. Außerdem könne man „Kurzarbeit Null“ nicht mit Freizeit gleichsetzen, da Beschäftigte während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliegen. Zudem könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es den Arbeitnehmern nicht möglich sei, die freie Zeit zu verplanen. Daher bestand sie auf ihren vollen Urlaubsanspruch, also noch 2,5 Arbeitstagen zusätzlich.
In seinem Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) wies das LAG Düsseldorf die Klage ab und entschied, dass die Beschäftigte für den Zeitraum Juni, Juli und Oktober, in dem sie sich durchweg in „Kurzarbeit Null“ befand, keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BurlG erworben habe. Daher stünde ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Der Arbeitgeber sei berechtigt, für jeden vollen Monat, in dem sich der Beschäftigte in „Kurzarbeit Null“ befand, den Urlaub um 1/12 zu kürzen, was im vorliegenden Fall sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstagen zur Folge hätte.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Zweck des Erholungsurlaubs darin besteht, dass der Arbeitnehmer sich von der zuvor geleisteten Arbeit erholen muss. Im Umkehrschluss setzt dies indes eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da es während der „Kurzarbeit Null“ an den beiderseitigen Leistungspflichten mangele, müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.
Abschließend verwies das LAG Düsseldorf in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der während „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung: Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei „Kurzarbeit Null“ nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Corona-Pandemie war, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts daran.
Wir empfehlen Arbeitgebern vorsorglich die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit ausdrücklich zu regeln. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns!