Bereits mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17 „Planet 49“) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich der Verwendung von Cookies auf Webseiten entschieden, dass für die Nutzung von Cookies, die keine technisch notwendigen Cookies sind, eine aktive und ausdrückliche Einwilligung der Webseitenbesucher erforderlich ist. Insbesondere liegt bei einer mit einem voreingestellten Ankreuzkästchen versehenen Erklärung oder bei reiner Weiternutzung der Webseite keine wirksame Einwilligung des Websitebesuchers vor.
Der EuGH stellte außerdem fest, dass der Anbieter einer Website gegenüber den Nutzern hinsichtlich der Cookies auch Angaben über deren Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter bereitstellen muss.
Diese Feststellungen hat der Europäische Datenschutzausschuss im Rahmen seiner Leitlinien zur Einwilligung in die Nutzung von Internetseiten bestätigt.
Insbesondere weist der EDSA darauf hin, dass durch sogenannte „Cookie-Walls“ regelmäßig keine wirksame Einwilligung eingeholt werden kann. Als Cookie-Walls werden solche Cookie-Banner bezeichnet, die das Nutzen der Webseite oder die Betrachtung einzelner Inhalte von der Zustimmung abhängig machen, dass der Nutzer nachverfolgt werden kann. Hier fehlt es nämlich an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung.
Auch kann eine Einwilligung nicht konkludent dadurch erklärt werden, dass der Nutzer lediglich durch eine Webseite „scrollt“. Hier wiederrum fehlt es an der erforderlichen Ausdrücklichkeit der Einwilligungserklärung.
Zusammenfassend ist eine Einwilligung zur Nutzung von dauerhaften Cookies oder Drittanbietercookies, insbesondere also jegliche Art von Werbe-, Marketing-, oder Trackingcookies nur dann wirksam eingeholt, wenn der Nutzer die Möglichkeit hat der Nutzung aktiv zuzustimmen.
Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen zur Verfügung und sind Ihnen bei der Umsetzung Ihres Cookie-Banners behilflich.