Home-Office, Überstunden und Zwangsurlaub

1. Home-Office

2. Überstundenabbau

3. Zwangsurlaub

 

1. Home-Office

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob Arbeitnehmer („AN“) gegenüber dem Arbeitgeber („AG“) einen Anspruch auf Home-Office haben:

Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. AN können dies jedoch mit ihrem AG individualvertraglich vereinbaren. Die Möglichkeit kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Insbesondere datenschutzrechtlich stellen sich für AN und AG einige Herausforderungen, über die nachfolgend ein Überblick gegeben werden soll:

  • Möglichkeit eines separaten abschließbaren Arbeitszimmers vor Ort. Sofern dies nicht möglich ist, hat der AN diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die einen unberechtigten Zugriff Dritter auf personen- und unternehmensbezogene Daten verhindern. Hierzu gehört insbesondere der Passwortschutz, bzw. die Verschlüsselung für alle digitalen Speichermedien. Für Dokumente in Papierform, die personenbezogene Daten enthalten, sollte zumindest ein abschließbarer Schrank zur Verfügung stehen.

 

  • Arbeitsmaterialien, wie z.B. Laptops sind vom AG zu stellen. Diese dürfen nicht privat genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist seitens der AN sicherzustellen, dass sich die Geräte auf dem neusten technischen Stand befinden und insbesondere eine Antivirensoftware enthalten. Berufliche E-Mails dürfen nicht auf private E-Mail- Postfächer weitergeleitet werden.

 

  • Dokumente sollten grundsätzlich nicht im „Home-Office“ ausgedruckt werden. Sollte dies für die Erledigung von betriebsbedingten Aufgaben zwingend erforderlich sein, hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass die ausgedruckten Informationen auch direkt vor Ort geeignet vernichtet werden können.

 

  • Die elektronische Datenübermittlung (also z.B. E-Mail) sollte verschlüsselt sein. Zugriffe auf die Systeme des AG sollten lediglich über ein VPN möglich sein.

 

  • Bei begründeten Bedenken sollte sich der AG eine Überprüfung und Inaugenscheinnahme des häuslichen Arbeitsplatzes vorbehalten. Dieses Recht steht ihm zu.

 

  • Die Arbeit im Homeoffice sollte in einer Richtlinie geregelt werden. Gerne lassen wir Ihnen ein entsprechendes Muster zukommen.

 

2. Überstundenabbau

Muss der AG aufgrund der einseitigen nicht behördlich angeordneten Freistellung die Vergütung fortzahlen, stellt sich die Frage, ob im Falle der Freistellung, die nicht erbrachte Arbeitszeit auf vorhandene Arbeitszeitguthaben angerechnet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2009 (Az. 9 AZR 433/08) entschieden, dass der AG seinen AN – auch ohne dessen Zustimmung – einseitig zum Zwecke des Abbaus von Überstunden aus einem Arbeitszeitkonto im Rahmen billigen Ermessens (widerruflich) freistellen darf. Grundlage hierfür ist § 106 S. 1 GewO. Dies setzt allerdings voraus, dass es keine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag gibt.

Insbesondere bei Beantragung von Kurzarbeit müssen AG und AN im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht alles getan haben, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört gerade auch der Abbau von Überstunden.

 

3. Zwangsurlaub

Viele AN werden zurzeit damit konfrontiert Zwangsurlaub nehmen zu müssen. Aber ist das überhaupt zulässig?

Eine Anordnung von Zwangsurlaub dürfte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung nicht möglich sein. Das Risiko, den AN nicht beschäftigen zu können, trägt grundsätzlich der AG. Dem Betriebsrisiko des AG unterfallen insbesondere Auftragsmangel bzw. Betriebsablaufstörungen – sei es durch selbst herbeigeführte oder von außen einwirkenden Umständen. Liegt ein Fall des Betriebsrisikos vor, kann der AG den Urlaub nicht einseitig festlegen

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