Bundesarbeitsgericht zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Das BAG befasste sich jüngst mit der Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen.

Hierbei hat es bewusst offen gelassen, ob Urlaubsansprüche überhaupt den Regelungen der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB unterliegen und  die Streitfrage deshalb aus rein hypothetischer Sicht betrachtet.

Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Arbeitgeberin hat vorliegend die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung der Arbeitnehmer begehrt, jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist – nicht im rechtsgeschäftlichen, wohl aber im verjährungsrechtlichen Sinne nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – anerkannt. Dadurch begann die Verjährungsfrist mit jeder dem Arbeitnehmer erteilten Entgeltabrechnung neu zu laufen.

Als Anerkenntnis iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers den Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst, kommt jedes – auch rein tatsächliches – Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht, das darauf schließen lässt, der Arbeitgeber sei sich des Bestehens einer schuldrechtlichen Forderung bewusst. Es bedarf weder einer Willenserklärung noch eines gesonderten Bindungswillens des Schuldners. Vielmehr reicht es aus, dass der Schuldner auf irgendeine Weise dem Gläubiger gegenüber schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er den Anspruch anerkennt.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Solange der Arbeitnehmer jeweils noch Resturlaubstage hat, kann der grundsätzliche Urlaubsanspruch nie verjähren!

Hiervon ausgenommen sind natürlich diejenigen Fälle, in denen der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag geregelt hat, dass Urlaubsansprüche verfallen, sofern sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt „genommen“ wurden.

 

 

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