Bereits im Jahr 2017 hat der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung diverser Richtlinien und Verordnungen vorgelegt, die sich mit der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von sogenannten „Cookies“ befassten.
Der Einsatz solcher Cookies erfordert die ausdrückliche und freiwillige Einwilligung der Seitenbesucher. Welche konkreten Anforderungen an die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Voraussetzungen zu stellen sind, hatte der EuGH nun zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2017, Az.: I ZR 7/16).
Am 21.03.2019 hat der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hierzu seine Schlussanträge gestellt.
Dieser führte aus, dass es nicht ausreiche, wenn die Einwilligungserklärung des Nutzers vorformuliert ist und der Nutzer aktiv widersprechen muss, falls er mit der Verarbeitung der Daten nicht einverstanden ist. Dies führe nämlich dazu, dass man als Verantwortlicher nicht sicher wisse, ob ein solcher vorformulierter Text gelesen und verstanden wurde.
Die Einwilligung muss zudem gesondert abgegeben werden. Im konkreten Fall ging es nämlich darum, dass die Einwilligung zeitgleich mit dem Anklicken der Schaltfläche für die Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel erklärt wurde. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel und die Erteilung einer Einwilligung können nach Aufassung des Generalanwaltes nicht Teil derselben Handlung sein.
Schließlich sei der Nutzer vollumfänglich darüber zu informieren, ob und wenn ja in welchem Umfang sich seine Einwilligung auf seine generelle Aktivität im Internet auswirkt.