Neu: GmbHs können zukünftig online gegründet werden

Zum 01.08.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten, das die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umsetzt.

„Die Digitalisierungsrichtlinie dient insgesamt dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen, um diese Verfahren im Hinblick auf die Kosten und die Zeit effizienter zu gestalten.“ – so die offizielle Verkündung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) am 13.08.2021.

Die DiRUG sieht dabei u.a. die Möglichkeit der Online-(Bar-)gründung von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) vor. Allerdings ist dies nur für jene Gründer zulässig, die Inhaber eines elektronischen Identifizierungsmittels (bspw. Online-Ausweisfunktion des Personalausweises) sind. Das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) weitet außerdem zum 01.08.2023 die Online-Gründung von GmbHs auf Sachgründungen aus.

Zudem gibt es nun ein Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften [GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)], Einzelkaufleute sowie Zweigniederlassungen. Die notarielle Beglaubigung kann hierbei mittels Videokommunikation erfolgen. Dabei fallen auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister unter den Anwendungsbereich des notariellen Beglaubigungsverfahrens.

Darüber hinaus darf es nun bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Stattdessen werden Eintragungen in den Registern dadurch bekannt gemacht, dass sie in dem jeweiligen Register online zum Abruf bereitstehen. Der Abruf dieser Daten aus dem Handels- und Unternehmensregister oder von Dokumenten erfolgt dabei kostenfrei. Diese Kosten werden durch die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert.

Des Weiteren treten Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung in Kraft. Dies bedeutet, dass zum einen im Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen sind. Zum anderen wird ein grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt, um den Austausch über Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern zu vereinfachen.

Außerdem gilt für Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten nun die Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung, d.h. dass natürliche Personen im Rahmen der Übermittlung an das Unternehmensregister eine einmalige elektronische Identifizierung durchführen müssen. Wir empfehlen Ihnen, dies schon bereits jetzt zu tun, um etwaige Probleme bei Fristablauf vorzubeugen und helfen Ihnen gerne weiter.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie eine Beratung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne!

 

Hubert Beeck

Rechtsanwalt

 

 

 

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