Mitteilungspflicht des Arbeitgebers beim Verfall von Urlaubsansprüche

Bereits im Jahr 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen fortdauernder Erkrankung nicht nehmen kann.

Im November 2018 entschied der EuGH, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen aber zwingend eine Mitteilung seitens des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter erfordert. Diese muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des Jahres oder am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.

Außerdem hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aufzufordern, seinen Urlaub vor dem Verfall noch zu nehmen.

Nunmehr hat das BAG dem EuGH in zwei Fällen die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch im Falle der 15-Monats-Frist bei dauerhafter Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Mitteilung des Arbeitgebers zur Wirksamkeit des Verfalls erforderlich ist.

In beiden Fällen sind die Kläger dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer, die rückständige Urlaubsansprüche geltend machen.

Ebenso ist in beiden Fällen seitens des Arbeitgebers weder eine entsprechende Mitteilung über den baldigen Verfall  noch eine Aufforderung den ausstehenden Urlaub zu nehmen erfolgt.

Die Vorinstanzen haben beide Klagen abgewiesen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH entscheidet.

Wir empfehlen aber schon jetzt, in diesen und ähnlichen Fällen, im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgeber für Klarheit zu sorgen und die entsprechenden Hinweise und die notwendige Aufforderung zu geben. Dies schafft Rechtsfrieden und Klarheit im Beschäftigungsverhältnis und vermeidet Streitigkeiten.

Selbstverständlich werden wir Sie über die abschließende Entscheidung des EuGH informieren.

Gerne stehen wir Ihnen aber auch für Rückfragen zur Verfügung.

 

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