Wer kennt sie nicht: Fehlermeldungen bei beA, wie beispielsweise „Sicherheitstoken nicht gefunden“, „Server nicht erreichbar“, „Ansicht abgelaufen“.
Auch wenn die Arbeit mit beA das ein oder andere Mal mühselig ist, sollten sich Anwältinnen und Anwälte zukünftig nicht mehr gegen die – zumindest passive – Nutzung von beA verschließen.
Derzeit sind Berufsträger gemäß § 31a Abs. 6 BRAO dazu verpflichtet, die für die Nutzung von beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.
Wer das nicht vorweisen kann, begeht einen Berufsrechtsverstoß.
Und der hat es in sich: Das Anwaltsgericht Nürnberg hat nun gegen eine Kollegin einen Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € verhängt.
Die fehlende passive Nutzung führt insbesondere auch zu nicht unerheblichen Gefahren für Mandanten, da die entsprechenden Anwältinnen und Anwälte dann nicht feststellen können, ob über das beA etwas zugestellt wurde.
Im schlimmsten Fall kann es sich hierbei um Fristen handeln, die nur deshalb versäumt werden, weil kein beA-Zugang vorhanden ist.