Während Arbeitnehmer meist durch den Arbeitgeber und den Staat abgesichert sind, wissen Selbständige und freie Mitarbeiter oft nicht, wer ihnen weiterhilft und insbesondere mit welchen finanziellen Mitteln ihnen geholfen werden kann.
Nachfolgend finden Sie verschiedene Möglichkeiten, wie Selbständigen in einer finanziellen Notlage reagieren und handeln können.
1. Erleichterung der Kurzarbeit
Sinn des Kurzarbeitergeldes ist es, Unternehmen von den Lohnkosten zu entlasten, wenn die gesamte oder ein Teil der Belegschaft unterbeschäftigt ist. Dadurch wird die Liquidität der Unternehmen direkt geschont und dem Arbeitgeber ermöglicht, seine Fachkräfte für bessere Zeiten zu halten.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden infolge der Corona Pandemie wie folgt erleichtert, bzw. ausgeweitet:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Demgegenüber verlangt das geltende Recht, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig oder teilweise erstatten.
2. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.
3. Steuerliche Erleichterungen
Weiterhin bieten Bund und Länder derzeit eine Reihe steuerlicher Entlastungen.
Dazu gehören:
- Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
- Stundung fälliger Steuerzahlungen
- Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
- Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden können Arbeitgeber voll vom Staat erstatten lassen (vorher nur bei 50 %)
Unsere Empfehlung: Kontaktieren Sie hierzu Ihr zuständiges Finanzamt, welche Regelungen Sie in Anspruch nehmen können.
4. Förderungsinstrumente
Laut dem Bundeswirtschaftsministerium stehen der gewerblichen Wirtschaft einige etablierte Förderinstrumente zur Verfügung. Für Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, kommen der ERP-Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittelförderung oder der ERP-Gründerkredit Universell (Betriebsmittel) infrage. Für Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt bestehen, könnte der KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung) passend sein. Kredite der KfW und der ERP sind über die Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen.
5. Bürgschaften
Wirtschaftlich gesunden Unternehmen können Bürgschaften für Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt werden, so das Bundeswirtschaftsministerium. Bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig.
Außerdem haben Frau Rehlinger und Herr Strobel bei einer Pressekonferenz am 19.03.2020 Soforthilfen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt. Das Zuschussprogramm soll 30 Millionen € umfassen und am Dienstag, 24.03.2020 im Kabinett verabschiedet werden.
Einzelne Unternehmen können dann zwischen 3.000 € und 10.000 € beantragen.
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten weiter und natürlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.