Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 24.5.2019 entschieden, dass eine zivilrechtliche Entschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung nur dann in Betracht kommt, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat.
Ob eine solche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall vorliegt, beurteilt sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
Im vorliegenden Fall ging es um die Ausstattung eines nicht öffentlichen Bereichs mit Videokameras, die nach Auffassung der Klägerin keine präventive Wirkung hatten, sondern alleine der Überwachung der Arbeitnehmer in Form einer dauerhaften und anlasslosen Kontrolle dienten.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Dies wurde damit begründet, dass ein diesbezüglicher zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nicht anders bewertet werden könnte, als ein datenschutzrechtlicher Verstoß.
Sofern eine datenschutzrechtswidrige Überwachung vorliegt, liegt gleichzeitig auch ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch gemäß § 823 BGB vor.