LG Köln: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ersetzt nicht die eigene Buchführung

In den vergangenen Wochen und Monaten haben betroffene Personen vermehrt den ihnen zustehenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht.

Dieser Anspruch gibt betroffenen Personen die Möglichkeit zu erfahren, welche personenbezogenen Daten verantwortliche Unternehmen über sie gespeichert haben.

Die erteilte Auskunft hat grundsätzlich umfassend zu erfolgen, sodass auch Angaben über den jeweiligen Zweck der Verarbeitung, die Empfänger von Daten und die geplante Dauer der Speicherung darin enthalten sein müssen.

Nunmehr hat das LG Köln mit Teilurteil vom 18.03.2019 festgestellt, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO sich aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge des Verantwortlichen, wie z.B. interne Vermerke sowie dem Anspruchsteller bereits bekannter Schriftverkehr zwischen diesem und dem Verantwortlichen bezieht.

Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO sei nicht dafür geschaffen worden, den betroffenen Personen bei der Vervollständigung ihrer persönlichen Unterlagen behilflich zu sein.

 

Natürlich ist der Umfang der zu erteilenden Auskunft inklusive diesbezüglicher Kopien immer einzelfallabhängig und pauschal nicht abschließend zu beurteilen.

Wenn Sie mit einem solchen Anspruch konfrontiert werden, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.

Das könnte Sie auch interessieren: