Mit Urteil vom 20.07.2018 entschied das OLG Düsseldorf, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten) nicht auch den Anspruch einer in der Insolvenz befindlichen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die gemäß § 64 GmbH nach Insolvenzreife von der Gesellschaft geleistet wurden, umfasst.
Das Gericht ist de Auffassung. dass der Zahlungsanspruch nach § 64 GmbHG kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch ist.
Dies wird damit begründet, dass es sich bei dem Ersatzanspruch aus § 64 GmbHG nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen handele, sondern um einen „Ersatzanspruch eigener Art“. Der Schutzzweck des § 64 GmbHG sei nicht ein Schaden des Unternehmens, sondern der Erhalt der Insolvenzmasse im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger, auf dessen Schutz die D&O-Versicherung jedoch nicht ausgelegt sei.
Der Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbHG gerade nicht möglich seien.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Aufgrund der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig (anhängig BGH, Az. IV ZR 186/18).