Stellt das Namensschild an der Türklingel einen Verstoß gegen die DSGVO dar?
Mit diesem vermeintlichen Problem setzte sich nun die Europäische Kommission auseinander und hat klargestellt, dass die DSGVO Namen auf Türschildern oder Briefkästen nicht regelt und insbesondere auch nicht deren Entfernung erfordert.
Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff teilte hierzu mit: „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“.
Somit ist der Anwendungsbereich der DSGVO in diesem Fall schon gar nicht eröffnet.
Selbst für den Fall, dass die Regelungen der DSGVO anwendbar wären, bestünde hier aufgrund des sogenannten „berechtigten Interesses“ eine Ermächtigungsgrundlage nach Art. 6, Abs. 1, lit. f) DSGVO.